Wer kann im Unternehmen die arbeitsrechtliche Kündigung wirksam unterschreiben?

 

Es gibt eine Vielzahl von Fallstricken, die eine Kündigung unwirksam machen können. Auch wenn im Vorfeld alles richtig gemacht wurde, kann mit dem Kündigungsschreiben noch einiges schief gehen. Neben dem Zugang ist auch die Unterschrift mit Umsicht zu behandeln. Es sollte der oder zumindest ein Richtige(r) unterschreiben und auch seine Vollmacht belegen können.

 

Für die Wirksamkeit der Kündigung sind nicht nur inhaltliche Vorgabe zu erfüllen, ist gem. § 623 BGB auch die Schriftform erforderlich und damit eine Unterschrift. Zur Unterschrift berechtigt ist seitens des Arbeitgebers nur dessen gesetzliches Vertretungsorgan oder ein von diesem Bevollmächtigter.

 

Die Unterschrift muss im Rahmen der (Vertretungs-)Befugnis liegen.

 

Eine Kündigung, die ein Bevollmächtigter erklärt, von dessen Bevollmächtigung der Gekündigte nicht zuvor durch den Vollmachtgeber in Kenntnis gesetzt wurde, ist gemäß § 174 BGB unwirksam, wenn der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt ist und der Gekündigte die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

 

Unterschreibt der Geschäftsführer, ist die Unterschrift unproblematisch, da er aufgrund seiner Position ein vertretungsberechtigtes "Organ" des Unternehmens ist. Geschäftsführer und Prokuristen werden im Handelsregister eingetragen. Sie können deshalb eine Kündigung aussprechen, ohne dem Arbeitnehmer extra eine Vollmacht vorzulegen.

 

Erfolgt dagegen die Unterschrift der Kündigung durch einen Personalreferenten benötigt dieser grundsätzlich eine Einzelvollmacht.

Der Arbeitnehmer kann Kündigung mit falscher Unterschrift zurückweisen.

 

Die Kündigung gilt als einseitiges Rechtsgeschäft. Gemäß § 174 BGB muss, wer die Kündigung vertretungsweise ausspricht, eine entsprechende Vollmacht hierfür vorlegen.