OLG München:

 

Bloßes «Blinken» des Vorfahrtsberechtigten beseitigt nicht dessen Vorfahrtsrecht

StVG §§ 7,17; StVO §§ 1II, 9 II StVO

 

1. Die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers allein rechtfertigt noch nicht das Vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte tatsächlich abbiegt. Denn im Allgemeinen darf ein Wartepflichtiger nur dann darauf vertrauen, dass ein rechts blinkender Vorfahrtsberechtigter auch nach rechts abbiegen wird, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an dieser Absicht begründen, wie etwa ein fehlendes Einordnen oder eine unvermindert hohe Geschwindigkeit.

 

2. Kollidiert ein Linksabbieger mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug, das rechts blinkt, aber

ohne sich einzuordnen und seine Geschwindigkeit zu reduzieren weiter geradeaus fährt, ist eine Haftungsverteilung von 75 zu 25 zulasten des Linksabbiegers vorzunehmen. (Leitsätze der Redaktion)

OLG München, Urteil vom 15.12.2017 - 10 U 1021/17 (LG Landshut)

 



OLG München:

 

Keine Nutzungsausfallentschädigung bei vorhandenem Zweitfahrzeug

 

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte ein Zweitfahrzeug nutzen kann. Der Geschädigte trägt die sekundäre Darlegungslast dafür, dass ihm kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stand. In Bezug auf Ab- und Anmeldekosten besteht kein Raum für eine pauschale Abrechnung.

 

OLG München, Beschluss vom 10.07.2017 - 10 U 304/17 (LG München II),

 

 

OLG Düsseldorf:

 

Merkmale zur Identifizierung eines Fahrers anhand Lichtbildes konkret und individualisierend zu beschreiben

 

Eine bloß abstrakte Aufzählung von Identifizierungsmerkmalen lässt die Geeignetheit eines Lichtbildes zur Identifikation des Fahrers nicht beurteilen. Erforderlich ist hierzu vielmehr eine konkrete und individualisierende Beschreibung dieser Merkmale.

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2017 - 3 RBs 137/17 (AG Wuppertal),

 

 

OLG München:

 

Haftung zwischen Linksabbieger und Kolonnenüberholer

 

1. Bei einem Unfall zwischen einem Linksabbieger und einem von hinten überholenden Fahrzeug greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu Lasten des Abbiegenden dann nicht ein, wenn der Überholende dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern eine Kolonne überholt hatte. Dies gilt bereits dann, wenn zwei Fahrzeuge überholt wurden.

 

2. Überholt ein Kraftrad verkehrsgerecht eine Fahrzeugkolonne (hier: zwei Fahrzeuge) und kollidiert mit einem Pkw, der unter Verstoß gegen seine doppelte Rückschaupflicht links abbiegt, haftet das Kraftrad wegen der erhöhten Gefährlichkeit des Kolonnenüberholens aus Betriebsgefahr in Höhe von 25% mit.

 

OLG München, Urteil vom 19.05.2017 - 10 U 3718/16 (LG München II),